{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-13_2020-04-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_13_5725904a692227324825c1f1a293ecde77f83530945505b7c52e56b0350b9529cfb64b62a3d74f6e9dc90e349c56bfd60084cccf3ff3ecb624f10800c832d789?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde77f83530945505b7c52e56b0350b9529cfb64b62a3d74f6e9dc90e349c56bfd60084cccf3ff3ecb624f10800c832d789&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_13", "Checksum": "011f70e6419f7fd5abafdb90d87accba"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 07.04.2020 V 2019 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Der\nRegierungsrat habe allerdings zu Recht die drei Grundstücke separat behandelt und\nfestgestellt, dass den Bauten Rigistrasse 16 und 18 aufgrund der sehr starken Eingriffe\nkein sehr hoher wissenschaftlicher Wert zukomme. Auch das Wohnhaus Leihgasse 15a\nsei mehrmals stark umgebaut, überformt und verändert worden und sei in seiner\nUrsprünglichkeit nicht mehr erlebbar. Es habe keine wesentliche ortsbildprägende und\nidentitätsstiftende Stellung. Es habe an dieser Kreuzung keinen bedeutsamen\nSituationswert. Der Gemeinderat habe die Gliederung und Stellung der Gebäude mittels\neiner im Jahr 1999 festgesetzten Strassenbaulinie vorbestimmt und eine gewisse Struktur\nentlang der Rigistrasse gesichert. Gleichzeitig sei bestimmt worden, dass keine Erker oder\nBalkone die Baulinie überragen dürften. Mit dieser Gestaltungsbaulinie würden die\ntypischen baulichen Elemente der Rigistrasse beibehalten. Beim Haus Leihgasse 15a\nhandle es sich um ein eigentliches Abbruchprojekt. Einzelne Teile der Innenausstattung\n(z.B. Türen, Täfer, Durchreiche und Kachelofen) seien zwar noch relativ gut erhalten. Der\ngrösste Teil der Innenausstattung und die Bausubstanz (Dach, gewisse Böden und\nDecken, die Trag- und Stützkonstruktion, die Fassaden) seien in schlechtem Zustand und\nbaufällig. Haustechnikanlagen und Heizung seien praktisch nicht vorhanden, das ganze\nGebäude völlig ungenügend wärme- und schallisoliert und das Dach stellenweise marode\nund undicht. Die Gemeinde habe das Haus als Abbruchobjekt gekauft und es sei als\nsolches auch bei der Gebäudeversicherung geführt. Die drei Gebäude lägen weder in\neiner gemeindlichen Ortsbildschutzzone noch in einem vom ISOS erfassten und\n\nUrteil V 2019 13\n8\n\ngeschützten Ortsbild. Sie seien nicht mit einer Bebauungspflicht belegt oder Teil eines\nQuartierplanes. Vielmehr lägen sie in der Wohnzone W3, in der eine zonengemässe\nVerdichtung vorgenommen werden könne. Es bestehe ein grosses öffentliches Interesse\nan einer Innenentwicklung bzw. an einer baulichen Verdichtung nach innen. Zudem liege\nauch ein öffentliches Interesse an genügend verkehrssicher ausgebauten Strassen mit\ngenügend ausgebauten Trottoirs vor. Aufgrund der nicht mehr zeitgemässen\nRaumeinteilung sei ein zeitgemässes Nutzen und Vermieten nicht mehr möglich. Die\nSanierung des Kernbaus würde erhebliche Eingriffe in die Bausubstanz mit sich bringen\nund auch aufwändige Rückbauten der Liegenschaft Rigistrasse 18 zur Folge haben.\nLetztlich würde die Sanierung bloss zu einer \"Rekonstruktion mit Wiederverwendung alter\nAusstattungsbestandteile\" führen mit unverhältnismässig hohen Sanierungs- resp.\nUmbaukosten. Nicht erheblich sei, dass die Eigentümerin der Liegenschaft Rigistrasse 16\ndie Unterschutzstellung begrüsse.\n\nG. Mit Replik vom 3. Juli 2019 stellten die Beschwerdeführer den Zusatzantrag, dass\nbei der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege ein Ergänzungsgutachten\neinzuholen sei, welches sich zur Schutzwürdigkeit des Dreifachhauses Leihgasse 15a,\nRigistrasse 16 und 18 als Ganzes äussere. Formaljuristisch sei korrekt, dass die EKD nur\nmit der Begutachtung des Hauses Leihgasse 15a beauftragt worden sei, trotzdem habe\nsie die Unterschutzstellung des Dreifachhauses empfohlen. Vorliegend habe das Amt für\nDenkmalpflege und Archäologie die Unterschutzstellung aller Häuser beantragt. Der\nRegierungsrat habe sich in rechtswidriger Weise über die Fachberichte hinweggesetzt, da\ner ohne Zusatzgutachten und ohne eigene Fachkenntnisse entschieden habe. Er habe zu\nUnrecht die drei Häuser separat beurteilt.\n\nWährend die Eigentümerin des Gebäudes Rigistrasse 16 den Zusatzantrag der\nBeschwerdeführer unterstützte, verlangten die übrigen Parteien in ihren Dupliken dessen\nAbweisung. Auf die jeweiligen Ausführungen und Begründungen der Beschwerdeparteien\nist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen.\n\nH. Am 12. November 2019 reichten die Beschwerdeführer eine abschliessende\nStellungnahme ein, worin sie im Wesentlichen ihre Argumente resp. die Notwendigkeit des\nZusatzgutachtens nochmals darlegten. In der Folge gingen keine weiteren\nStellungnahmen mehr ein.\n\nUrteil V 2019 13\n9\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n"}