{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-13_2020-04-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_13_5725904a692227324825c1f1a293ecde77f83530945505b7c52e56b0350b9529cfb64b62a3d74f6e9dc90e349c56bfd60084cccf3ff3ecb624f10800c832d789?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde77f83530945505b7c52e56b0350b9529cfb64b62a3d74f6e9dc90e349c56bfd60084cccf3ff3ecb624f10800c832d789&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_13", "Checksum": "011f70e6419f7fd5abafdb90d87accba"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 07.04.2020 V 2019 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Denkmalschutz (Nicht-Unterschutzstellung Wohnhäuser Leihgasse 15a, Rigistrasse 16, Rigistrasse 18, Baar) | Natur- und Heimatschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:53", "Checksum": "670e28bb3417d2bb96429f8aa48eee90", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 07.04.2020 V 2019 13\nRegeste:\nDenkmalschutz (Nicht-Unterschutzstellung Wohnhäuser Leihgasse 15a, Rigistrasse 16, Rigistrasse 18, Baar) | Natur- und Heimatschutz\n\nBeschwerdeführer einseitig und parteiisch wiedergäben. Dazu werde auf die E.________-\nStellungnahme vom 28. Oktober 2017 (in Ergänzung zu deren Stellungnahme vom\n1. März 2017) zum EKD-Gutachten verwiesen. Entgegen der Meinung der\nBeschwerdeführer verlange die Beurteilung der Schutzwürdigkeit eine umfassende\nInteressenabwägung, was eine Rechtsfrage sei. Die EKD habe sich nur zum\nwissenschaftlichen Wert des Hauses Leihgasse 15a geäussert. Es dürfe nicht einfach\nargumentiert werden, dass die Erweiterungsbauten zum gewachsenen Ganzen gehörten\nund daher einen wichtigen Zeugniswert erfüllten. Zu einem kulturellen Wert der\nWohnhäuser Rigistrasse 18 und 16 habe die EKD sich gar nicht geäussert. Die von ihr\nbezeichnete verkehrshistorische Lage beziehe sich auch nur gerade auf den Kopfbau zur\nLeihgasse hin. Eine identitätsstiftende Bedeutung sei nicht gegeben; das \"Ensemble\"\nsteche vielmehr durch die Baufälligkeit von zwei Gebäuden hervor. Beachtenswert sei –\nunter anderem auch unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit –, dass das ehemals\ninventarisierte Gebäude auf dem westlich gelegenen GS Nr. 158 bereits früher aus dem\nInventar entlassen worden sei. Von einer aufgrund fehlender Voraussetzungen nicht\nstatthaften Unterschutzstellung würde auch der Eigentümer des GS Nr. 158 unzumutbar\ntangiert, da eine sinnvolle Überbauung seines Grundstückes verunmöglicht würde, was für\nihn einer Enteignung gleichkäme. Die Bauten Rigistrasse 16 und 18 würden die\ndenkmalpflegerischen Werte nicht erfüllen und es fehle an Eigen- und Situationswert. Dem\nErhalt der Gebäudegruppe stünden wesentliche andere öffentliche Interessen gegenüber\n(keine Ortsbildschutzzone, Interesse an zonengemässem Bauen und haushälterischer\nBodennutzung). Die Einzelunterstellung des Hauses Leihgasse 15a würde die Bebauung\ndes gesamten Gevierts wesentlich erschweren. Die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie,\ndie von einer Unterschutzstellung der Gebäude ausgehe, würden zurückgewiesen. Eine\nSanierung unter denkmalpflegerischen Aspekten wäre deutlich teurer als dargestellt. Die\ngeschätzten Preise zur Sanierung von Fr. 1'000.– pro m3 seien viel zu tief und gründeten\nauf nicht vergleichbaren Objekten. Als Vergleichsobjekte könnten das Schwesternhaus\nherangezogen werden, wo die Kosten Fr. 1'300.–/m3 betragen hätten, oder das Objekt an\nder Löberenstrasse 34 in Zug, wo die Kosten Fr. 1'260.–/m3 ausgemacht hätten. Mit\nwirtschaftlich verhältnismässigem Aufwand könne das Gebäude nicht modernen\nNutzungsbedürfnissen zugeführt werden. Bei Einhaltung der heutigen Gesetzgebung\n(Brandschutz etc.) würde der Ausdruck des Hauses komplett verändert. Sinnvolle\nzeitgemässe Wohnungen könnten nicht erstellt werden und wären daher äusserst\nunrentabel. Dass die Eigentümerin des Hauses Rigistrasse 16 eine Unterschutzstellung\nbegrüsse, erkläre sich daraus, dass sie mit dem Abbruch des Hauses Rigistrasse 14 ihr\nwirtschaftliches Interesse bereits habe realisieren können.\n\nUrteil V 2019 13\n6\n\n"}