{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-13_2020-04-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_13_5725904a692227324825c1f1a293ecde77f83530945505b7c52e56b0350b9529cfb64b62a3d74f6e9dc90e349c56bfd60084cccf3ff3ecb624f10800c832d789?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde77f83530945505b7c52e56b0350b9529cfb64b62a3d74f6e9dc90e349c56bfd60084cccf3ff3ecb624f10800c832d789&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_13", "Checksum": "011f70e6419f7fd5abafdb90d87accba"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 07.04.2020 V 2019 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Es sei\nfestzustellen, dass die Wohnhäuser Leihgasse 15a, Rigistrasse 16 und Rigistrasse 18 in\nBaar die Voraussetzungen des Denkmalschutzgesetzes für die Unterschutzstellung\nerfüllten. Im Falle des ganzen oder teilweisen Unterliegens sei auf eine Kostenauflage zu\nihren Lasten gestützt auf § 25 Abs. 1 lit. a VRG zu verzichten. Zur Begründung brachten\nsie vor, dass die drei Häuser eine Gebäudegruppe bildeten, die zwar nicht ganz im\nZentrum, aber doch relativ zentrumsnah läge. Die vorliegende Beschwerde stütze sich\ninsbesondere auf das Gutachten der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege\n(EKD), die gut begründet dargelegt habe, dass die Gebäudegruppe in ihrer heutigen\nAusprägung und aufgrund ihrer baulichen Zeitspuren unverzichtbar sei, weshalb das\nDreifachhaus als Denkmal von lokaler Bedeutung unter Schutz zu stellen sei. Die\nErweiterungsbauten Rigistrasse 16 und 18 seien Teil der dem Objekt Leihgasse 15a\nimmanenten Geschichte. Es treffe auch nicht zu, dass bei diesen beiden Hausteilen nicht\nvon einem sehr hohen kulturellen Wert gesprochen werden könne. Dass die\nGebäudegruppe nicht innerhalb der Ortsbildschutzzone stehe, sei für die Beurteilung der\nSchutzwürdigkeit nicht von Bedeutung. Bei der Liegenschaft Leihgasse 15a handle es sich\nnicht um eine Abbruchliegenschaft. Die Unterschutzstellung der Gebäudegruppe könne\nals verhältnismässig und tragbar eingestuft werden. Die Machbarkeitsstudie des ADA\nhabe ergeben, dass eine Verdichtung auf den zu beurteilenden Grundstücken auch mit\nErhalt der historischen Bauten durchaus möglich und nicht mit einem Ausnützungsverlust\nverbunden sei. Das öffentliche Interesse am Erhalt gehe vorliegend der städtebaulichen\nWeiterentwicklung vor. Im Zentrum von Baar lasse sich fast alles zu jedem Preis\nvermieten, auch wenn eine Liegenschaft nicht den modernsten Ansprüchen genüge und\n\nUrteil V 2019 13\n4\n\nnur moderat saniert werde. Selbst wenn nur die Liegenschaft Leihgasse 15a unter Schutz\ngestellt würde, wäre dies für die Gemeinde Baar finanziell ohne weiteres tragbar und für\ndie Nachbarn zumutbar und verhältnismässig. Zu wenig sei berücksichtigt worden, dass\ndie Eigentümerin der Liegenschaft Rigistrasse 16 eine Unterschutzstellung ihres Hauses\nausdrücklich begrüsse. Ein Neubau müsste im Übrigen den Strassenabstand einhalten,\nwas negativ für das ganze Strassenbild wäre.\n\nC. Mit Vernehmlassung vom 3. April 2019 beantragte die Direktion des Innern namens\ndes Regierungsrates die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der\nBeschwerdeführer. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im angefochtenen\nEntscheid. Ergänzend brachte sie vor, dass die Lesart der Beschwerdeführer des\nGutachtens der EKD nicht zutreffe. Es sei grundsätzlich festzuhalten, dass Letzteres nur\ndas Haus Leihgasse 15a betreffe, für welches Haus der Auftrag gegolten habe. Dessen\nAusführungen zu Konstruktion, Typologie und Kontext bezögen sich denn auch nur auf\nden Kernbau des Hauses Leihgasse 15a aus dem 17. Jahrhundert. Erst bei der Analyse\ndes Schutzobjekts würden die späteren Erweiterungen Rigistrasse 18 und 16\nmitbeschrieben. Die attestierten sehr hohen wissenschaftlichen und sehr hohen kulturellen\nund heimatkundlichen Werte bezögen sich immer nur auf das Haus Leihgasse 15a. Die\nAusführungen der EKD zu den Erweiterungsbauten seien von allgemeiner Art. Es ergebe\nsich aus dem Gutachten kein Hinweis, inwiefern diese für das Verständnis der\nOrtsgeschichte unentbehrlich sein sollten. Der Regierungsrat habe die Interessen und die\nVerhältnismässigkeit abgewogen und geprüft und einlässlich begründet. Die Ausführungen\nder Beschwerdeführer seien dagegen sehr allgemein gehalten und brächten keine neuen\nErkenntnisse. Von der Leihgasse aus gesehen sei die Gebäudegruppe rund 14 Meter\nzurückversetzt und daher für den Strassenzug wenig prägend. Ein Neubau müsste\nlediglich einen Abstand von mindestens 4 Metern einhalten, könnte also den\nStrassenraum besser fassen. Der Hinweis auf die die Unterschutzstellung befürwortende\nEigentümerin verfange auch nicht, da eine Unterschutzstellung, welche einen Anspruch\nauf Restaurierungsbeiträge auslöse, nur bei erfüllten Kriterien erfolgen dürfe.\n\nD. Am 4. April 2019 liess die A.________ AG, Eigentümerin des Wohnhauses\nRigistrasse 18, die Abweisung der Beschwerde unter Bestätigung des Entscheides des\nRegierungsrates unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer\nbeantragen. Zur Begründung wurde zusammengefasst u.a. vorgebracht, dass sich die\nBeschwerdeführer in ihrer Argumentation nur gerade auf das EKD-Gutachten abstützten.\nDie EKD habe sich aber deutlich differenzierter und nuancierter geäussert, als dies die\n\nUrteil V 2019 13\n5\n\n"}