3. Die Beschwerdeführer haben der verfahrensbeteiligten Eigentümerin unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.