verpflichtet, der anwaltlich vertretenen verfahrensbeteiligten Eigentümerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen. Urteil V 2019 12 18 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführern wird in solidarischer Haftbarkeit eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.-- auferlegt.