Für das vorliegende Verfahren ist die ordentliche Spruchgebühr in Nachachtung der Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten auf Fr. 4'000.-- festzusetzen. In Berücksichtigung der Tatsachen, dass die Beschwerdeführer einerseits gewissermassen öffentliche Interessen vertreten und das ADA als Fachstelle sich für die Denkmalwürdigkeit aussprach, sie sich anderseits aber nicht substantiell mit den konkreten Grundlagen betreffend Zumutbarkeit der Unterschutzstellung auseinandersetzten (und gerade letztere Argumentation war für den regierungsrätlichen Entscheid massgebend), rechtfertigt sich hier, ihnen eine um die Hälfte reduzierte Spruchgebühr von Fr. 2'000.-- aufzuerlegen.