Erträgen ist die Finanzierung schlicht nicht denkbar. Damit ist die Zumutbarkeit der Unterschutzstellung nicht gegeben. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden muss. Mit der Beurteilung, dass das Bauernhaus nicht genügend schutzwürdig ist, hat der Regierungsrat kein Recht verletzt. Seine trotz des von ihm verneinten Denkmalcharakters des Bauernhauses vorgenommene Interessenabwägung ist auf Fakten abgestützt und liegt im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens. Eine Rechtsverletzung – und nur diese unterliegt der gerichtlichen Überprüfung – ist nicht zu sehen.