Schlussendlich ist auch nicht von Relevanz, dass die (heutige) Eigentümerin ihr Haus nicht stetig nach jeweils aktuellem Baufachwissen unterhalten hat. Auch der ständige Unterhalt bedarf einiger finanzieller Mittel, die vielleicht nicht zur Verfügung standen. Diese Frage muss jedoch vorliegend hinsichtlich der Zumutbarkeitsprüfung nicht geklärt werden. Angesichts der notwendigen Aufwendungen für eine dauerhaften Bestand und Nutzung des Bauernhauses und den statistisch untermauerten und realistischerweise zu erwartenden Urteil V 2019 12 17