Das legitime Bedürfnis der Eigentümerin nach einer behinderten- und altersgerechten Nutzung wurde – jedenfalls in der Machbarkeitsstudie – nicht eingelöst. Legitim ist aber auch das Anliegen der Eigentümerin, dass ein Haus von diesem Volumen nicht bloss als Einfamilienhaus dienen soll. Es ist somit korrekt und nicht zu beanstanden, dass sich der Regierungsrat bei seinen Erwägungen auf die Einschätzungen der Finanz- und Immobilienfachleute abgestützt hat. Die Beschwerdeführer bringen denn auch keine substantiellen Einwände dagegen vor; ihre Finanzierungsberechnungen scheinen eher ihrem subjektiven Befinden oder Wunschdenken zu entspringen.