5.2 Die Beschwerdeführer beanstanden die Zumutbarkeitseinschätzung seitens des Regierungsrates, da nach ihrer Ansicht die Finanzierung einer Sanierung – insbesondere im Fall einer Nutzung nur als Einfamilienhaus – durchaus machbar sei. Das gelte aber auch für ein Dreifamilienhaus, da die notwendigen Mieterträge angesichts der Lage des Hauses problemlos erhältlich seien. Eine Finanzierungsberechnung mit einer Bruttorendite von 5% sei bei der heutigen Zinsensituation ohnehin nicht mehr gerechtfertigt. Vielleicht finde sich ja jemand, der die Finanzierungsanforderungen nicht so zurückhaltend beurteile wie die Zuger Kantonalbank.