5.1.3 Die von der Beschwerdeführerin mit einer Kostenanalyse beauftragte O.________ AG, Architekten SIA, schätzte die Grobkosten gemäss Bericht vom 21. August 2013 für eine Sanierung auf rund Fr. 2,75 Mio. und für einen Neubau auf rund Fr. 1,58 Mio. Die beigezogene Zuger Kantonalbank bezifferte den heutigen Verkehrswert mit Fr. 1,22 Mio., davon Fr. 0,82 Mio. Landwert, bei einem jährlichen Mietzins von Fr. 24'000.--. Eine Finanzierung eines Neubaus schätzte die Bank als grundsätzlich möglich ein, hingegen Urteil V 2019 12 15 sei bei einer Sanierung weder Belehnung noch Tragbarkeit gegeben. Eine Sanierung sei nicht finanzierbar.