Nach dem revidierten Gesetz kommt dem strittigen Haus nämlich keine Schutzwürdigkeit mehr zu, womit die Interessenabwägungen gänzlich entfallen. Nach den beim Entscheid geltenden Bestimmungen des Denkmalpflegegesetzes wurde die Schutzwürdigkeit, wenn überhaupt, eher tief gewichtet, weshalb ein Eigentümer sich eine Unterschutzstellung bei Unzumutbarkeit nicht gefallen lassen muss.