5. Angesichts des vom revidierten Gesetz statuierten sehr hohen ("äusserst hoch") Massstabes, welcher erst zur Bejahung der Schutzwürdigkeit eines Objektes führt, dürfte das öffentliche Interesse am Erhalt in aller Regel gegeben sein und die Verhältnismässigkeit und Zumutbarkeit einer Unterschutzstellung eher bejaht werden, zumal auch der Beitrag der öffentlichen Hand erhöht wurde. Für den vorliegenden Fall ändert diese Beurteilung aber nichts. Nach dem revidierten Gesetz kommt dem strittigen Haus nämlich keine Schutzwürdigkeit mehr zu, womit die Interessenabwägungen gänzlich entfallen.