Die Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen, die Prüfung der Verhältnismässigkeit resp. die Zumutbarkeit der Beschränkung der Rechte, die der Eigentümerschaft mit einer Unterschutzstellung auferlegt werden, sind Rechtsfragen, deren Beantwortung im Kompetenzbereich der entscheidenden Behörde und nicht im Aufgabenbereich des Fachgutachters liegen. Der Vorwurf der Beschwerdeführer, der Regierungsrat – welcher im Übrigen zur umfassenden Prüfung des angefochtenen Entscheides verpflichtet war – habe in unzulässiger Weise in das Ermessen der Direktion des Innern eingegriffen, ist völlig haltlos. Das Einholen eines weiteren Gutachtens ist daher nicht geboten.