Wirkung auch mit einem Neubau beibehalten werden, wie gerade der L.________-Hof mit seinen Neu- und Altbauten beispielhaft zeigt. Dazu kommt hier, dass der Regierungsrat eine Unterschutzstellung des Bauernhauses im Rahmen der Verhältnismässigkeits- und Zumutbarkeitsprüfung ablehnte, selbst wenn er die dannzumal geltende gesetzlich geforderte Werthaltigkeit bejaht hätte (vgl. Ziff. II 2, S. 23, des angefochtenen Entscheids). Es ist daher nicht klar, was sich die Beschwerdeführer mit einem weiteren Fachgutachten erhoffen. Die Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen, die Prüfung der Verhältnismässigkeit resp.