Die Vorbringen der Beschwerdeführer lassen zwar auf die persönliche Betroffenheit schliessen, vermögen aber an dieser Beurteilung keine Zweifel zu begründen. Von einer herausragenden und auch einzigartigen Bedeutung dieses Hauses, das in ähnlicher Ausstattung im Kanton eben nicht selten ist, kann nicht die Rede sein. Das Kriterium der ortsprägenden und damit identitätsstiftenden Wirkung hilft auch nicht viel weiter, ist doch letztlich jede Baute während ihres Bestandes prägend. Soweit die Beschwerdeführer das Hofensemble als ortsprägend bezeichnen, kann diese Urteil V 2019 12 13