Solche wurden auch vom ADA nicht bescheinigt (wobei schon nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass die in einem Fachbericht gewählte Wortwahl sich nach den Gesetzesformulierungen richtet). Allerdings finden sich in der baugeschichtlichen Begutachtung des ADA – und auch in den übrigen Gutachten – keine Hinweise auf eine ausserordentliche Bedeutung des hier strittigen Hauses, welche zu einer Höchstbewertung im Sinne des revidierten Gesetzes hätten führen müssen. Die Vorbringen der Beschwerdeführer lassen zwar auf die persönliche Betroffenheit schliessen, vermögen aber an dieser Beurteilung keine Zweifel zu begründen.