Das Bundesgesetz über den Naturund Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) bietet in Fällen des kantonalen Denkmalschutzes für Objekte von lokaler oder auch regionaler Bedeutung keine gesetzliche Grundlage, die die kantonalen Behörden zum Einholen eines Gutachtens von der Eidgenössischen Kommission verpflichten würde. Tatsächlich kommt das ADA in seinem Fachbericht vom 24. Juni 2015 in seiner denkmalpflegerischen Würdigung zum Schluss, dass der wissenschaftliche Wert als hoch und der kulturelle und heimatkundliche Wert des Bauernhauses sogar als sehr hoch einzustufen sind.