4. Die Beschwerdeführer beantragen in beweisrechtlicher Hinsicht die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege betreffend die Schutzwürdigkeit des Bauernhauses. Das Bundesgesetz über den Naturund Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) bietet in Fällen des kantonalen Denkmalschutzes für Objekte von lokaler oder auch regionaler Bedeutung keine gesetzliche Grundlage, die die kantonalen Behörden zum Einholen eines Gutachtens von der Eidgenössischen Kommission verpflichten würde.