Zumutbarkeitsbeurteilung seitens des Regierungsrates. Betreffend den gerichtlichen Überprüfungsumfang ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass das Gericht Zurückhaltung zu üben hat, selbst wenn eine andere Beurteilung allenfalls denkbar wäre. Nebst der Ablehnung der Eigentümerin darf auch das Verhalten der Standortgemeinde mitberücksichtigt werden. Letztere hat zwar schon am 2. Oktober 2012, noch bevor überhaupt diverse Abklärungen im Rahmen des Unterschutzstellungsverfahrens getätigt und Gutachten erstellt wurden, ihre uneingeschränkte Zustimmung zur Unterschutzstellung des Bauernhauses erklärt.