3.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der regierungsrätliche Entscheid der gerichtlichen Überprüfung standhält. Die Beschwerdeführer beanstanden, dass der Regierungsrat ohne sachliche Begründung in rechtswidriger Weise vom Fachbericht des ADA abgewichen sei, in welchem die sehr hohen denkmalpflegerischen Werte des Bauernhauses dargelegt worden seien. Zur Klärung dieser Fragen sei ein Gutachten bei der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege einzuholen. Zudem könne das Haus mit durchaus tragbarem finanziellem Aufwand saniert werden. In diesem Sinn rügen sie auch die Richtigkeit der Verhältnismässigkeits- resp. Zumutbarkeitsbeurteilung seitens des Regierungsrates.