Der Regierungsrat verwies weiter auf das im städtischen Eigentum stehende, heute durch einen Neubau ersetzte Bauernhaus L.________, dessen Voraussetzungen für den Erhalt wegen statisch-konstruktiver Gegebenheiten, Fundationssenkungen mit Gefälle der Fussböden, durchhängenden Decken und zu geringen Raumhöhen dannzumal nicht mehr bejaht worden seien, obwohl es sich im Vergleich zum hier strittigen Haus in einem deutlich günstigeren Zustand befunden habe. Die Bedenken, ob bei einer Sanierung überhaupt die Vermietbarkeit gegeben oder jedenfalls die erforderlichen Nettomietzinse erreicht werden könnten, seien gut nachvollziehbar. Die Unterschutzstellung würde für die Eigentümerin unzumutbare