3.2 Mit Beschluss vom 15. Januar 2019 hob der Regierungsrat die Unterschutzstellung des Wohnhauses C.________ auf und entliess es gleichzeitig aus dem Inventar der schützenswerten Denkmäler. Im Wesentlichen erwog er, dass dem Bauernhaus aufgrund seines Alters ein hoher wissenschaftlicher Wert attestiert werden könne. Spätmittelalterliche und frühneuzeitliche Blockbauten seien im Kanton Zug insbesondere in den Berggemeinden, aber speziell auch in der Stadt Zug recht verbreitet.