G. Mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2019 liess die Eigentümerin beantragen, dass der Beweisantrag auf Einholung eines Fachgutachtens abzuweisen sei. Auf die weiteren Ausführungen ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen. H. Am 12. November 2019 reichten die Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein, welche dem Beschwerdegegner und den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht wurde. Die Eigentümerin liess am 25. November 2019 auf die Annahme des revidierten Denkmalgesetzes hinweisen. I. Der Stadtrat von Zug liess sich mit keinem einzigen Wort in irgendeiner Art zur Beschwerdeangelegenheit vernehmen.