F. Mit Duplik vom 31. Juli 2019 führte die Sicherheitsdirektion aus, dass das im Rahmen des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens in Auftrag gegebene Gutachten sich zentral zum baulichen Zustand und den Sanierungskosten habe äussern müssen. Ein Fachgutachten zu den denkmalpflegerischen Werten habe nach Ansicht des Regierungsrates nicht eingeholt werden müssen. Sollte das Gericht das Einholen eines Gutachtens als angezeigt erachten, würde nichts dagegen eingewendet.