E. Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 stellten die Beschwerdeführer den Zusatzantrag, dass durch das Gericht ein Fachgutachten bei der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege zur Frage einzuholen sei, ob das Wohnhaus C.________ die Voraussetzungen des kantonalen Denkmalschutzgesetzes erfülle. Auf die übrigen Ausführungen ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen.