Selbstverständlich sei die Eigentümerin bei einem Abbruch des Hauses bereit, dem ADA einzelne Gegenstände, die als aufbewahrungswürdig betrachtet würden, zu überlassen. Den vom Regierungsrat in seinem Beschluss exemplarisch erwähnten Kachelofen aus dem Jahr 1755 suche man allerdings vergeblich. Was es gebe, sei einzig eine singuläre Ofenkachel, die im Hausflur eingemauert sei und die Jahreszahl 1755 aufweise. Urteil V 2019 12 6