Die Zuger Kantonalbank bezeichne aber schon Fr. 96'000.-- als sehr fraglich. Dabei sei noch nicht einmal berücksichtigt, dass allein die völlig ungenügenden Raumhöhen bei der Vermietbarkeit zu massiven Einbussen führen würden. Der von den Beschwerdeführern aufgeführte Vorteil, dass bei Renovation eine maximale Geschossfläche von 649 m2, bei einem Ersatzbau aber nur 549 m2 realisiert werden könnten, nütze bei näherem Betrachten eben nichts, da für die grössere Fläche keine vernünftige Miete erzielt werden könne. Selbstverständlich sei die Eigentümerin bei einem Abbruch des Hauses bereit, dem ADA einzelne Gegenstände, die als aufbewahrungswürdig betrachtet würden, zu überlassen.