gelegen habe es keine identitätsstiftende Bedeutung. Die Beschwerdeführer würden sich mit der Argumentation des Regierungsrates nicht auseinandersetzen oder irgendwie darlegen, inwiefern er sein Ermessen überschritten haben sollte. Auch im Hinblick auf die Möglichkeiten einer Sanierung beliessen es die Beschwerdeführer bei einer schlichten Bestreitung der Feststellungen des Regierungsrates. Der Vorwurf, die Eigentümerin hätte ihr Haus schon länger vernachlässigt, sei nicht belegt und erfülle für sich schon den Vorwurf der üblen Nachrede. Richtig sei, dass jedes noch so verfallene Haus saniert werden könnte.