Als einzige aus der Bauzeit speziell hervorzuhebende stilistische Besonderheit werde auch im Fachbericht des ADA vom 24. Juni 2015 der "Mantelstud" erwähnt. Der Verlust von markanten Bauernhäusern begründe keine Schutzwürdigkeit des Hauses C.________. Der Regierungsrat habe mit Fakten unterlegt begründet, dass das Wohnhaus keine ausserordentliche, aussergewöhnliche und einzigartige Baute sei. An peripherer Lage Urteil V 2019 12 5