D. Am 9. April 2019 liess A.________ die Abweisung der Beschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer beantragen. Zur Begründung wurde zusammengefasst u.a. vorgebracht, dass die Tatsache, dass ein Haus in alten Landkarten oder früheren Inventaren verzeichnet gewesen sei, nichts über dessen Schutzwürdigkeit aussage. Bei der Zustimmungserklärung der Stadt Zug zur Unterschutzstellung handle es sich um eine schlichte Meinungsäusserung.