Vorliegend könnten die sechs Einzelbauten von einer Person nicht gleichzeitig betrachtet werden (mit Ausnahme der Gebäude von C.________ 1 und 3) und bildeten daher kein Ensemble. Zwischen dem K.________ und dem Haus C.________ bestehe kein Sichtkontakt. Der denkmalpflegerische Wert der einen Baute sei entsprechend nicht vom Erhalt einer anderen abhängig. Dass das Haus als "Kulturobjekt Nr. H.________" im Landschaftsrichtplan 1981 der Stadt Zug aufgenommen worden sei, begründe für sich alleine noch keine Schutzwürdigkeit. Betreffend