C. Mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2019 beantragte die Sicherheitsdirektion namens des Regierungsrates die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Ergänzend brachte sie u.a. vor, dass der Vergleich mit der Altstadt offensichtlich fehl gehe. Bei dieser handle es sich um ein gewachsenes Ganzes, aus welchem in der Regel nicht ein einzelnes Haus entfernt werden könne, ohne den denkmalpflegerischen Wert der Gesamtheit der verbleibenden Häuser zu schmälern. Vorliegend könnten die sechs Einzelbauten von einer Person nicht gleichzeitig betrachtet werden (mit Ausnahme der Gebäude von C._____