a VRG zu verzichten. Zur Begründung verwiesen sie darauf, dass das Wohnhaus schon in der Anselmierkarte (1845), der Dufourkarte (1861) und der Siegfriedkarte (1870) eingezeichnet gewesen sei. Nachdem es in der Stadt Zug schon ab 1981 als "Kulturobjekt Nr. H.________" aufgeführt gewesen sei, sei es am 1. Januar 1991 in das Inventar der schützenswerten Denkmäler aufgenommen worden. Es komme ihm nicht nur als Einzelgebäude, sondern auch als Teil des Hofensembles ortsbildprägende Bedeutung zu. Angesichts seines Alters kämen dem Haus trotz baulicher Mängel insbesondere auch dank seiner prominenten Lage sehr hohe denkmalpflegerische Werte zu.