In der Begründung kam er zum Schluss, dass der wissenschaftliche, kulturelle oder heimatkundliche Wert der Liegenschaft C.________ zwar hoch sei, aber nicht im geforderten sehr hohen Mass. Entsprechend sei auch das öffentliche Interesse an einer Unterschutzstellung nicht sehr hoch. Dazu sei das Haus in einem sanierungsbedürftigen Zustand. Die Kosten für die zwingend erforderlichen Massnahmen seien für die Eigentümerin unzumutbar. Selbst wenn das Vorliegen von sehr hohen Werten bejaht würde, müsste in Würdigung aller Aspekte festgestellt werden, dass das private Interesse Urteil V 2019 12 3