Dagegen liess A.________ beim Regierungsrat des Kantons Zug Beschwerde einreichen und die Aufhebung der Unterschutzstellung des bäuerlichen Wohnhauses sowie dessen Entlassung aus dem Inventar der schützenswerten Denkmäler beantragen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde auf Antrag der Beschwerdeführerin G.________, dipl. Architekt FH/SIA, mit der Erstellung eines Gutachtens insbesondere zum Zustand der Bausubstanz beauftragt. Mit Beschluss vom 15. Januar 2019 hiess der Regierungsrat die Beschwerde vollumfänglich gut. In der Begründung kam er zum Schluss, dass der wissenschaftliche, kulturelle oder heimatkundliche Wert der Liegenschaft C._____