Am 5. März 2015 erstellte das ADA einen Fachbericht über das Wohnhaus C.________. Mit Verfügung vom 27. März 2015 stellte die Direktion des Innern das bäuerliche Wohnhaus C.________, Ass. Nr. E.________, GS Nr. D.________, Zug, als Baudenkmal von lokaler Bedeutung unter kantonalen Schutz. Sie hielt fest, dass der Schutzumfang den Standort des Gebäudes, seine äussere Erscheinung und die historische Bausubstanz (tragende Wände, Decken und Böden, historische Oberflächen sowie Ausstattungsteile) im Sinne der Erwägungen umfasse. Dagegen liess A.______