{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2019-12-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-12_2019-12-17.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_12_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb20cd46061d288b53eae54b4d9efe52cda881574561b7f7ca62b3ae621816a5f102db7595eb0c668ef4f287f18bc43e1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb20cd46061d288b53eae54b4d9efe52cda881574561b7f7ca62b3ae621816a5f102db7595eb0c668ef4f287f18bc43e1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_12", "Checksum": "3f47693098f1ccc0da1b32a6e6da1d08"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 17.12.2019 V 2019 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Denkmalschutz (Nicht-Unterschutzstellung Wohnhaus) | Natur- und Heimatschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:47", "Checksum": "47feddd13ba8bed9fee00f9d4d06afd8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 17.12.2019 V 2019 12\nRegeste:\nDenkmalschutz (Nicht-Unterschutzstellung Wohnhaus) | Natur- und Heimatschutz\n\nDie Beschwerdeführer verkennen die Kreditvergabeanforderungen seitens der Banken für\nImmobilien. Damit werden dauerhafte Projekte finanziert, und sie müssen daher langfristig\ntragbar sein. Vom kalkulatorischen, von den Banken gerechneten Zinssatz von 5% darf\ndaher bei der Zumutbarkeitsberechnung nicht abgewichen werden. Dazu ist ein weiterer\nProzentpunkt für Unterhalts- und Nebenkosten einzuberechnen, wie der Regierungsrat zu\nRecht erwogen hat. Die Zuger Kantonalbank schätzte unter Hinweis auf die statistischen\nErhebungen von Q.________ schon jährliche Mietzinse von insgesamt Fr. 96'000.-- für die\nWohnungen gemäss der Machbarkeitsstudie der M.________ als kaum erzielbar ein\n(Schreiben der ZKB vom 17. Oktober 2017 an O.________ AG). Mit diesen Erträgen ist\neine Finanzierbarkeit einer notwendigerweise umfassenden Sanierung offensichtlich nicht\ndenkbar. Wohl ist die Lage des Bauernhaueses attraktiv, aber die realisierbaren\nWohnungen sind mit massiven Nachteilen (Ausrichtung der Räume, niedrige Raumhöhen,\nNiveauverschiebungen, Dämmungen etc.) behaftet. Das legitime Bedürfnis der\nEigentümerin nach einer behinderten- und altersgerechten Nutzung wurde – jedenfalls in\nder Machbarkeitsstudie – nicht eingelöst. Legitim ist aber auch das Anliegen der\nEigentümerin, dass ein Haus von diesem Volumen nicht bloss als Einfamilienhaus dienen\nsoll. Es ist somit korrekt und nicht zu beanstanden, dass sich der Regierungsrat bei seinen\nErwägungen auf die Einschätzungen der Finanz- und Immobilienfachleute abgestützt hat.\nDie Beschwerdeführer bringen denn auch keine substantiellen Einwände dagegen vor;\nihre Finanzierungsberechnungen scheinen eher ihrem subjektiven Befinden oder\nWunschdenken zu entspringen. Soweit sie auf die Alternative des Ausbaus der Scheune\nzu einem Mehrfamilienhaus hinweisen, wirkt dieser Vorschlag zwecks Rettung des\nBauernhauses reichlich unbedacht, da diese Variante eine massive Querfinanzierung\nermöglichen müsste. Von einer solchen darf nicht ausgegangen werden. Abgesehen vom\nBedürfnis der Eigentümerin zum Wohnen im Bauernhaus ist zurzeit noch völlig ungeklärt,\nwas in der alten Scheune rechtlich zulässig und tatsächlich möglich wäre, mit welchen\nKosten bei einer Sanierung resp. deren Ausbau zu rechnen wäre und wie diese\nFinanzierung ihrerseits gesichert würde. Damit lässt die Eigentümerin in diesem\nZusammenhang zu Recht darauf hinweisen, dass ein solches Vorhaben nichts an der\nFinanzierbarkeit der Sanierung des Bauernhauses ändern würde. Schlussendlich ist auch\nnicht von Relevanz, dass die (heutige) Eigentümerin ihr Haus nicht stetig nach jeweils\naktuellem Baufachwissen unterhalten hat. Auch der ständige Unterhalt bedarf einiger\nfinanzieller Mittel, die vielleicht nicht zur Verfügung standen. Diese Frage muss jedoch\nvorliegend hinsichtlich der Zumutbarkeitsprüfung nicht geklärt werden. Angesichts der\nnotwendigen Aufwendungen für eine dauerhaften Bestand und Nutzung des\nBauernhauses und den statistisch untermauerten und realistischerweise zu erwartenden\n\nUrteil V 2019 12\n17\n\nErträgen ist die Finanzierung schlicht nicht denkbar. Damit ist die Zumutbarkeit der\nUnterschutzstellung nicht gegeben.\n\n6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen\nwerden muss. Mit der Beurteilung, dass das Bauernhaus nicht genügend schutzwürdig ist,\nhat der Regierungsrat kein Recht verletzt. Seine trotz des von ihm verneinten\nDenkmalcharakters des Bauernhauses vorgenommene Interessenabwägung ist auf\nFakten abgestützt und liegt im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens. Eine\nRechtsverletzung – und nur diese unterliegt der gerichtlichen Überprüfung – ist nicht zu\nsehen.\n\n7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer\ngemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG kostenpflichtig. Vorliegend haben die Beschwerdeführer\num Kostenerlass ersucht, da sie weder wirtschaftliche Interessen verfolgten noch ihre\nTätigkeit auf das Erzielen von Gewinn ausgerichtet sei. In besonderen Fällen,\ninsbesondere wenn die Parteien an einer Streitsache nicht wirtschaftlich interessiert sind,\nkönnen die Kosten herabgesetzt oder ganz erlassen werden (§ 25 lit. a VRG). Für das\nvorliegende Verfahren ist die ordentliche Spruchgebühr in Nachachtung der Richtlinien für\ndie Festlegung der Gerichtskosten auf Fr. 4'000.-- festzusetzen. In Berücksichtigung der\nTatsachen, dass die Beschwerdeführer einerseits gewissermassen öffentliche Interessen\nvertreten und das ADA als Fachstelle sich für die Denkmalwürdigkeit aussprach, sie sich\nanderseits aber nicht substantiell mit den konkreten Grundlagen betreffend Zumutbarkeit\nder Unterschutzstellung auseinandersetzten (und gerade letztere Argumentation war für\nden regierungsrätlichen Entscheid massgebend), rechtfertigt sich hier, ihnen eine um die\nHälfte reduzierte Spruchgebühr von Fr. 2'000.-- aufzuerlegen. Praxisgemäss haben\nobsiegende Behörden in Verrichtung ihrer amtlichen Pflichten keinen Anspruch auf\nAusrichtung einer Parteientschädigung. Hingegen werden die Beschwerdeführer\nverpflichtet, der anwaltlich vertretenen verfahrensbeteiligten Eigentümerin eine\nParteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen.\n\nUrteil V 2019 12\n18\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Den Beschwerdeführern wird in solidarischer Haftbarkeit eine Spruchgebühr von\nFr. 2'000.-- auferlegt.\n\n3. Die Beschwerdeführer haben der verfahrensbeteiligten Eigentümerin unter\nsolidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inkl. MWST\nund Auslagen) zu bezahlen.\n\n"}