{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2019-12-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-12_2019-12-17.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_12_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb20cd46061d288b53eae54b4d9efe52cda881574561b7f7ca62b3ae621816a5f102db7595eb0c668ef4f287f18bc43e1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb20cd46061d288b53eae54b4d9efe52cda881574561b7f7ca62b3ae621816a5f102db7595eb0c668ef4f287f18bc43e1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_12", "Checksum": "3f47693098f1ccc0da1b32a6e6da1d08"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 17.12.2019 V 2019 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Denkmalschutz (Nicht-Unterschutzstellung Wohnhaus) | Natur- und Heimatschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:47", "Checksum": "47feddd13ba8bed9fee00f9d4d06afd8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 17.12.2019 V 2019 12\nRegeste:\nDenkmalschutz (Nicht-Unterschutzstellung Wohnhaus) | Natur- und Heimatschutz\n\n5.1.1 Im Lauf des Unterschutzstellungsverfahrens nahm N.________, dipl.\nHolzbauing. FH, den Bestand des Bauernhauses auf. In seinem Bericht vom\n21. November 2012 kommt er zum Schluss, dass das Tragwerk ausschliesslich des\nUntergeschosses grundsätzlich intakt sei. Die untersuchten Stellen im Untergeschoss\nzeigten Brüche durch unsachgemässe Ausführung der Verbindungen oder konzentrierte\nLasteinleitung. Gewisse Bauteile seien teilweise massiv unterbemessen bzw. massiv\nüberbelastet (bis zu 360%). Unter anderem hielt er fest, dass die erforderlichen\nMassnahmen im Unterbau und Fundament, Wärme- und Kälteschutz, Brandschutz,\nSchallschutz, Raumeinteilung, Raumhöhen, Haustechnik sehr aufwändig wären. Die\nnotwendigen Sanierungsmassnahmen für eine zweckmässige Nutzung der Wohnungen\nund eine langfristige Sicherstellung der Tragsicherheit und der Gebrauchstauglichkeit\nseien mit grossem finanziellem Aufwand verbunden. Bei der Bestandesaufnahme mass\nN.________ folgende Raumhöhen: 191 cm im EG, 189 cm im 1. OG, 190 cm im 2. OG,\n163 cm im DG.\n\n5.1.2 Im März 2013 legte die M.________ AG eine im Auftrag des ADA erstellte\nMachbarkeitsstudie für den Bau von drei Wohnungen innerhalb des bestehenden\nBauernhauses vor. Als Vorschläge resultierten im UG eine ausschliesslich nach Norden\nausgerichtete 2,5-Zimmer-Wohnung und je eine 4,5-Zimmer-Wohnung im EG\n(eingeschossig, aber mit unterschiedlichen Zimmerniveaus) und im OG\n(doppelgeschossig). Aufgrund der Raumhöhen wurde der Wohnbereich der EG-Wohnung\nin den nördlichen Anbau gelegt, während im Bauernhaus, welches zwar die grössere\nWohnfläche hat, die Schlafzimmer mit Raumhöhen von maximal 1,91 m bei einer Bodenbzw. Deckenstärke von 20 cm geplant wurden. Die Kosten für diese Sanierung/Umbau\nwurden auf Fr. 1,8 Mio. geschätzt.\n\n5.1.3 Die von der Beschwerdeführerin mit einer Kostenanalyse beauftragte O.________\nAG, Architekten SIA, schätzte die Grobkosten gemäss Bericht vom 21. August 2013 für\neine Sanierung auf rund Fr. 2,75 Mio. und für einen Neubau auf rund Fr. 1,58 Mio. Die\nbeigezogene Zuger Kantonalbank bezifferte den heutigen Verkehrswert mit Fr. 1,22 Mio.,\ndavon Fr. 0,82 Mio. Landwert, bei einem jährlichen Mietzins von Fr. 24'000.--. Eine\nFinanzierung eines Neubaus schätzte die Bank als grundsätzlich möglich ein, hingegen\n\nUrteil V 2019 12\n15\n\nsei bei einer Sanierung weder Belehnung noch Tragbarkeit gegeben. Eine Sanierung sei\nnicht finanzierbar.\n\n5.1.4 Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren wurde G.________, dipl. Architekt FH/SIA,\nmit der Begutachtung der baulichen Substanz des Wohnhauses C.________ beauftragt.\nEr stellte mit Bericht vom 18. Juli 2017 fest, dass das Haus in vielen Teilen\nsanierungsbedürftig sei. Die Tragfähigkeit der Konstruktion sei eingeschränkt und teilweise\nschadhaft. Die technischen Installationen hätten ihr Lebensende erreicht. Gebäudehülle\nwie Dächer, Fassaden und Fenster seien ebenso wie der Innenausbau dringend zu\nsanieren. Böden und Decken seien mehrheitlich in kritischem Zustand. Das Haus ist\ngemäss den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, P.________, dipl.\nBauingenieur ETH, in südöstliche Richtung verkippt, wobei die Setzungskonsolidation\nweitgehend abgeschlossen sei. Für eine nachhaltige Sanierung sei eine Aussteifung des\nbestehenden Untergeschosses zwingend notwendig, weshalb über die ganze UG-Fläche\neine tragende, die Wände unterfangende Bodenplatte aus Beton eingezogen werden\nmüsse. Insbesondere Einzelstützen ausserhalb des Mauerwerks seien mit der\nBodenplatte zu unterfangen. Der Gutachter G.________ kam zum Schluss, dass die\nheutigen wichtigen Normen (Brand-, Schall-, Wärmeschutz) bei der Sanierung eines\ndenkmalgeschützten Hauses nur schwer eingehalten werden könnten, bei einem\nMehrfamilienhaus aber zwingend einzuhalten seien. Die Grobkosten für eine Sanierung\nschätzte er auf 2,3 Mio. Franken bei einer Genauigkeit von +/- 20%. Insgesamt schätzte er\nes als schwierig ein, für die hohen Kosten einer Gesamtsanierung einen kostendeckenden\nMietzins erzielen zu können (wobei er bei seinen Berechnungen den Verkehrswert der\nbestehenden Liegenschaft nicht berücksichtigte).\n\n5.2 Die Beschwerdeführer beanstanden die Zumutbarkeitseinschätzung seitens des\nRegierungsrates, da nach ihrer Ansicht die Finanzierung einer Sanierung – insbesondere\nim Fall einer Nutzung nur als Einfamilienhaus – durchaus machbar sei. Das gelte aber\nauch für ein Dreifamilienhaus, da die notwendigen Mieterträge angesichts der Lage des\nHauses problemlos erhältlich seien. Eine Finanzierungsberechnung mit einer Bruttorendite\nvon 5% sei bei der heutigen Zinsensituation ohnehin nicht mehr gerechtfertigt. Vielleicht\nfinde sich ja jemand, der die Finanzierungsanforderungen nicht so zurückhaltend beurteile\nwie die Zuger Kantonalbank. Als mögliche Lösung bei Bedarf der Eigentümerin nach\nweiterem Wohnraum wäre der Ausbau der ebenfalls inventarisierten Scheune zu\nbedenken.\n\nUrteil V 2019 12\n16\n\n"}