{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2019-12-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-12_2019-12-17.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_12_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb20cd46061d288b53eae54b4d9efe52cda881574561b7f7ca62b3ae621816a5f102db7595eb0c668ef4f287f18bc43e1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb20cd46061d288b53eae54b4d9efe52cda881574561b7f7ca62b3ae621816a5f102db7595eb0c668ef4f287f18bc43e1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_12", "Checksum": "3f47693098f1ccc0da1b32a6e6da1d08"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 17.12.2019 V 2019 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Denkmalschutz (Nicht-Unterschutzstellung Wohnhaus) | Natur- und Heimatschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:47", "Checksum": "47feddd13ba8bed9fee00f9d4d06afd8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 17.12.2019 V 2019 12\nRegeste:\nDenkmalschutz (Nicht-Unterschutzstellung Wohnhaus) | Natur- und Heimatschutz\n\n4. Die Beschwerdeführer beantragen in beweisrechtlicher Hinsicht die Einholung\neines gerichtlichen Gutachtens der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege\nbetreffend die Schutzwürdigkeit des Bauernhauses. Das Bundesgesetz über den Naturund Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) bietet in Fällen des kantonalen\nDenkmalschutzes für Objekte von lokaler oder auch regionaler Bedeutung keine\ngesetzliche Grundlage, die die kantonalen Behörden zum Einholen eines Gutachtens von\nder Eidgenössischen Kommission verpflichten würde. Tatsächlich kommt das ADA in\nseinem Fachbericht vom 24. Juni 2015 in seiner denkmalpflegerischen Würdigung zum\nSchluss, dass der wissenschaftliche Wert als hoch und der kulturelle und heimatkundliche\nWert des Bauernhauses sogar als sehr hoch einzustufen sind. Demgegenüber schätzt der\nRegierungsrat diese Werte \"nur\" als hoch ein, womit nach seiner Ansicht die zum\nZeitpunkt seines Entscheides geltenden Kriterien nicht im geforderten Mass gegeben\nwaren. Er hat dabei in einlässlicher Auseinandersetzung mit dem Bericht des\nfachkundigen Amtes begründet, aus welchen Überlegungen er davon abgewichen ist.\nSeine Erwägungen sind nachvollziehbar und eine Ermessensverletzung ist nicht sichtbar.\nDarüber hinaus muss hier festgestellt werden, dass nach der Gesetzesrevision sogar\näusserst hohe Werte gegeben sein müssen, damit eine Unterschutzstellung jedenfalls\ngegen den Willen der Eigentümerschaft durchgesetzt werden kann. Solche wurden auch\nvom ADA nicht bescheinigt (wobei schon nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass\ndie in einem Fachbericht gewählte Wortwahl sich nach den Gesetzesformulierungen\nrichtet). Allerdings finden sich in der baugeschichtlichen Begutachtung des ADA – und\nauch in den übrigen Gutachten – keine Hinweise auf eine ausserordentliche Bedeutung\ndes hier strittigen Hauses, welche zu einer Höchstbewertung im Sinne des revidierten\nGesetzes hätten führen müssen. Die Vorbringen der Beschwerdeführer lassen zwar auf\ndie persönliche Betroffenheit schliessen, vermögen aber an dieser Beurteilung keine\nZweifel zu begründen. Von einer herausragenden und auch einzigartigen Bedeutung\ndieses Hauses, das in ähnlicher Ausstattung im Kanton eben nicht selten ist, kann nicht\ndie Rede sein. Das Kriterium der ortsprägenden und damit identitätsstiftenden Wirkung\nhilft auch nicht viel weiter, ist doch letztlich jede Baute während ihres Bestandes prägend.\nSoweit die Beschwerdeführer das Hofensemble als ortsprägend bezeichnen, kann diese\n\nUrteil V 2019 12\n13\n\nWirkung auch mit einem Neubau beibehalten werden, wie gerade der L.________-Hof mit\nseinen Neu- und Altbauten beispielhaft zeigt. Dazu kommt hier, dass der Regierungsrat\neine Unterschutzstellung des Bauernhauses im Rahmen der Verhältnismässigkeits- und\nZumutbarkeitsprüfung ablehnte, selbst wenn er die dannzumal geltende gesetzlich\ngeforderte Werthaltigkeit bejaht hätte (vgl. Ziff. II 2, S. 23, des angefochtenen Entscheids).\nEs ist daher nicht klar, was sich die Beschwerdeführer mit einem weiteren Fachgutachten\nerhoffen. Die Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen, die Prüfung der\nVerhältnismässigkeit resp. die Zumutbarkeit der Beschränkung der Rechte, die der\nEigentümerschaft mit einer Unterschutzstellung auferlegt werden, sind Rechtsfragen,\nderen Beantwortung im Kompetenzbereich der entscheidenden Behörde und nicht im\nAufgabenbereich des Fachgutachters liegen. Der Vorwurf der Beschwerdeführer, der\nRegierungsrat – welcher im Übrigen zur umfassenden Prüfung des angefochtenen\nEntscheides verpflichtet war – habe in unzulässiger Weise in das Ermessen der Direktion\ndes Innern eingegriffen, ist völlig haltlos. Das Einholen eines weiteren Gutachtens ist\ndaher nicht geboten.\n\n5. Angesichts des vom revidierten Gesetz statuierten sehr hohen (\"äusserst hoch\")\nMassstabes, welcher erst zur Bejahung der Schutzwürdigkeit eines Objektes führt, dürfte\ndas öffentliche Interesse am Erhalt in aller Regel gegeben sein und die\nVerhältnismässigkeit und Zumutbarkeit einer Unterschutzstellung eher bejaht werden,\nzumal auch der Beitrag der öffentlichen Hand erhöht wurde. Für den vorliegenden Fall\nändert diese Beurteilung aber nichts. Nach dem revidierten Gesetz kommt dem strittigen\nHaus nämlich keine Schutzwürdigkeit mehr zu, womit die Interessenabwägungen gänzlich\nentfallen. Nach den beim Entscheid geltenden Bestimmungen des\nDenkmalpflegegesetzes wurde die Schutzwürdigkeit, wenn überhaupt, eher tief gewichtet,\nweshalb ein Eigentümer sich eine Unterschutzstellung bei Unzumutbarkeit nicht gefallen\nlassen muss.\n\n5.1 Unbestritten scheint zwischen den Parteien zu sein, dass das Wohnhaus\nC.________ dringend sanierungsbedürftig ist und einer Gesamtrenovation bedarf.\nUnwidersprochen sind die Ausführungen des Regierungsrates, dass es ohne\nMassnahmen über kurz oder lang verfallen wird. Nach den Erklärungen der Eigentümerin\nwird es aktuell von ihr und weiteren Angehörigen ihrer Familie bewohnt. Es werde also\nnicht als Einfamilienhaus, sondern als Mehrfamilienhaus genutzt, wobei aufgrund der\nGegebenheiten nur eng miteinander vertraute Familien zusammenleben könnten. Die\n\nUrteil V 2019 12\n14\n\nEigentümerin hatte daher im Jahr 2012 die Absicht geäussert, ein Dreifamilienhaus, in\nwelchem Wohnen im Alter und bei Behinderung möglich ist, zu erstellen.\n\n"}