{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2019-12-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-12_2019-12-17.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_12_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb20cd46061d288b53eae54b4d9efe52cda881574561b7f7ca62b3ae621816a5f102db7595eb0c668ef4f287f18bc43e1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb20cd46061d288b53eae54b4d9efe52cda881574561b7f7ca62b3ae621816a5f102db7595eb0c668ef4f287f18bc43e1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_12", "Checksum": "3f47693098f1ccc0da1b32a6e6da1d08"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 17.12.2019 V 2019 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Denkmalschutz (Nicht-Unterschutzstellung Wohnhaus) | Natur- und Heimatschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:47", "Checksum": "47feddd13ba8bed9fee00f9d4d06afd8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 17.12.2019 V 2019 12\nRegeste:\nDenkmalschutz (Nicht-Unterschutzstellung Wohnhaus) | Natur- und Heimatschutz\n\nhohen wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichen Wert aufweise. Ohne\nSanierung werde es über kurz oder lang naturgemäss verfallen, womit sein\ndankmalpflegerischer Wert verloren ginge. Der Regierungsrat verwies weiter auf das im\nstädtischen Eigentum stehende, heute durch einen Neubau ersetzte Bauernhaus\nL.________, dessen Voraussetzungen für den Erhalt wegen statisch-konstruktiver\nGegebenheiten, Fundationssenkungen mit Gefälle der Fussböden, durchhängenden\nDecken und zu geringen Raumhöhen dannzumal nicht mehr bejaht worden seien, obwohl\nes sich im Vergleich zum hier strittigen Haus in einem deutlich günstigeren Zustand\nbefunden habe. Die Bedenken, ob bei einer Sanierung überhaupt die Vermietbarkeit\ngegeben oder jedenfalls die erforderlichen Nettomietzinse erreicht werden könnten, seien\ngut nachvollziehbar. Die Unterschutzstellung würde für die Eigentümerin unzumutbare\nfinanzielle (und tatsächliche) Folgen nach sich ziehen. Diese Beurteilung gelte sogar,\nwenn dem Bauerhaus sehr hohe denkmalpflegerische Werte attestiert würden. Das private\nInteresse an einer tragbaren Nutzung der Liegenschaft überwiege klar das öffentliche\nInteresse; eine Unterschutzstellung wäre somit unverhältnismässig.\n\n3.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der regierungsrätliche Entscheid der gerichtlichen\nÜberprüfung standhält. Die Beschwerdeführer beanstanden, dass der Regierungsrat ohne\nsachliche Begründung in rechtswidriger Weise vom Fachbericht des ADA abgewichen sei,\nin welchem die sehr hohen denkmalpflegerischen Werte des Bauernhauses dargelegt\nworden seien. Zur Klärung dieser Fragen sei ein Gutachten bei der Eidgenössischen\nKommission für Denkmalpflege einzuholen. Zudem könne das Haus mit durchaus\ntragbarem finanziellem Aufwand saniert werden. In diesem Sinn rügen sie auch die\nRichtigkeit der Verhältnismässigkeits- resp. Zumutbarkeitsbeurteilung seitens des\nRegierungsrates. Betreffend den gerichtlichen Überprüfungsumfang ist an dieser Stelle\nnochmals darauf hinzuweisen, dass das Gericht Zurückhaltung zu üben hat, selbst wenn\neine andere Beurteilung allenfalls denkbar wäre. Nebst der Ablehnung der Eigentümerin\ndarf auch das Verhalten der Standortgemeinde mitberücksichtigt werden. Letztere hat\nzwar schon am 2. Oktober 2012, noch bevor überhaupt diverse Abklärungen im Rahmen\ndes Unterschutzstellungsverfahrens getätigt und Gutachten erstellt wurden, ihre\nuneingeschränkte Zustimmung zur Unterschutzstellung des Bauernhauses erklärt. Im\nnachfolgenden Verwaltungsbeschwerdeverfahren verzichtete sie allerdings auf eine erste\nVernehmlassung (act. SD 8) und eine Duplik. Allerdings wünschte sie ihren Einbezug in\ndas Verfahren, sofern eine Expertise zur Bausubstanz erstellt würde (act. SD 38). Mit\nSchreiben vom 30. August 2017 teilte sie ihre Meinung mit, dass das Haus nicht nur als\nMehrfamilien-, sondern auch als Einfamilienhaus genutzt werden könnte, was die\n\nUrteil V 2019 12\n12\n\nSanierungskosten vermindern würde. Zudem seien Mietzinse von Fr. 4'000.-- für eine 4,5-\nZimmer- und rund Fr. 1'600.-- für eine 1,5-Zimmer-Wohnung bei dieser attraktiven Lage\nortsüblich und erhältlich (act. SD 74). Im vorliegenden Verfahren liess sie sich mit keinem\nWort verlauten, was die Haltung der Stadtgemeinde zur Schutzwürdigkeit heute als eher\ndiffus und desinteressiert erscheinen lässt.\n\n"}