{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2019-12-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-12_2019-12-17.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_12_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb20cd46061d288b53eae54b4d9efe52cda881574561b7f7ca62b3ae621816a5f102db7595eb0c668ef4f287f18bc43e1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb20cd46061d288b53eae54b4d9efe52cda881574561b7f7ca62b3ae621816a5f102db7595eb0c668ef4f287f18bc43e1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_12", "Checksum": "3f47693098f1ccc0da1b32a6e6da1d08"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 17.12.2019 V 2019 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Denkmalschutz (Nicht-Unterschutzstellung Wohnhaus) | Natur- und Heimatschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:47", "Checksum": "47feddd13ba8bed9fee00f9d4d06afd8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 17.12.2019 V 2019 12\nRegeste:\nDenkmalschutz (Nicht-Unterschutzstellung Wohnhaus) | Natur- und Heimatschutz\n\nsehr hohen resp. neu äusserst hohen Werthaltigkeit handelt es sich um einen\nunbestimmten Rechtsbegriff. Davon spricht man, wenn eine gesetzliche Bestimmung die\nVoraussetzungen einer Rechtsfolge in offener unbestimmter Weise umschreibt. Jede offen\nformulierte Norm räumt einen gewissen Ermessensspielraum ein. Die Ausübung des\nErmessens kann jedoch im Verwaltungsgerichtsverfahren dann nicht überprüft werden,\nwenn Entscheide des Regierungsrates zu beurteilen sind. Bei der Überprüfung der\nAnwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen ist nach herrschender Lehre und\nRechtsprechung ebenfalls eine gewisse Zurückhaltung durch eine gerichtliche Instanz\nangezeigt. Auch das Bundesgericht übt in diesen Fällen Zurückhaltung und billigt den\nVerwaltungsbehörden einen gewissen Beurteilungsspielraum zu, wenn der Entscheid\nbesonderes Fachwissen oder Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt\nund soweit die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die\nerforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt wurden (BGE 135 II\n384 Erw. 2.2.2). Es hat mehrfach festgehalten (vgl. BGer 1C_555/2010 vom 23. Februar\n2011, Erw. 2.1; BGer 1C_543/2009 vom 15. März 2010, Erw. 2.3), dass \"bei der Prüfung\nder Frage, ob ein Objekt Schutz verdient, eine sachliche, auf wissenschaftliche Kriterien\nabgestützte Gesamtbeurteilung Platz zu greifen hat, welche den kulturellen,\ngeschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks\nberücksichtigt. Eine Baute soll als Zeuge und Ausdruck einer historischen,\ngesellschaftlichen, wissenschaftlichen und technischen Situation erhalten bleiben. Da\nDenkmalschutzmassnahmen oftmals mit schwerwiegenden Eigentumseingriffen\nverbunden sind, dürfen sie aber nicht lediglich im Interesse eines begrenzten Kreises von\nFachleuten erlassen werden. Sie müssen breiter abgestützt sein und von einem grösseren\nTeil der Bevölkerung befürwortet werden, um Anspruch auf eine gewisse\nAllgemeingültigkeit erheben zu können. Schliesslich gilt auch für\nDenkmalschutzmassnahmen der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Danach müssen\nstaatliche Hoheitsakte für das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen Interesse\nliegenden Zieles geeignet, notwendig und dem Betroffenen zumutbar sein. Ein\nGrundrechtseingriff ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete\nmildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht.\" Dabei ist aber festzuhalten,\ndass rein finanzielle Interessen bei ausgewiesener Schutzbedürftigkeit für sich genommen\nnicht ausschlaggebend sein können. Je schutzwürdiger eine Baute ist, umso geringer sind\nRentabilitätsüberlegungen zu gewichten (BGer 1C_55/2011 vom 1. April 2011, Erw. 7.1,\nmit Verweisen). Diese Grundsätze finden ihren Niederschlag in § 25 Abs. 1 lit. b und c\nDMSG, wonach das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Denkmals allfällige\n\nUrteil V 2019 12\n10\n\nentgegenstehende Privatinteressen überwiegen und die Massnahme verhältnismässig\nsein muss.\n\n3.\n3.1 Das GS Nr. D.________ der Eigentümerin ist in der Landwirtschaftszone westlich\nder neuen Lorze im Gemeindegebiet der Stadt Zug gelegen. Die Parzelle ist 10'112 m2\ngross. Darauf befinden sich ein grosser Reitstall, ein Pferdestall, eine Scheune und das\nWohnhaus. Die beiden letzteren Gebäude sind im Inventar der schützenswerten\nDenkmäler verzeichnet. Im ISOS, Ortsbilder von nationaler Bedeutung, Kanton Zug, 2002,\nwird dieses Gebiet als unverbautes Wies- und Ackerland aufgeführt und ihm in Bezug auf\ndie räumliche und historische Qualität eine \"gewisse\" und damit eine mittlere zwischen\n\"besondere\" und \"ohne besondere\" Bedeutung zugesprochen. Als Erhaltungsziel a gilt:\n\"Erhalten der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche. Die für das Ortsbild\nwesentliche Vegetation und Altbauten bewahren, störende Veränderungen beseitigen.\"\n\n3.2 Mit Beschluss vom 15. Januar 2019 hob der Regierungsrat die\nUnterschutzstellung des Wohnhauses C.________ auf und entliess es gleichzeitig aus\ndem Inventar der schützenswerten Denkmäler. Im Wesentlichen erwog er, dass dem\nBauernhaus aufgrund seines Alters ein hoher wissenschaftlicher Wert attestiert werden\nkönne. Spätmittelalterliche und frühneuzeitliche Blockbauten seien im Kanton Zug\ninsbesondere in den Berggemeinden, aber speziell auch in der Stadt Zug recht verbreitet.\nVorliegend handle es sich um einen auf einem gemauerten Sockel stehenden Blockbau\nmit zwei Voll- und zwei Dachgeschossen, somit um einen traditionellen Holzbau aus dem\nfrühen 17. Jahrhundert, der aber in der Zwischenzeit mehrfach umgebaut und mit einem\nAnbau und einem in das Gebäude integrierten Treppenhaus erweitert worden sei.\nAufgrund der vorliegenden Berichte sei davon auszugehen, dass im Laufe der\nJahrhunderte sowohl die Unterzüge als auch die Böden (zum Teil nicht sachgerecht) in\nihrer Lage versetzt bzw. zu einem grossen Teil ersetzt worden seien. Ebenso stammten\ninsbesondere auch die meisten Türen, die (regelmässig) angeordneten Fensteröffnungen\nund der allseitig angebrachte Schindelschirm nicht aus der ursprünglichen Zeit der\nErrichtung. Als einzige aus der Bauzeit stammende speziell hervorzuhebende stilistische\nBesonderheit erwähne der Fachbericht des ADA vom 24. Juni 2015 einen sichtbar\nerhaltenen \"Mantelstud\" im Dachgeschoss des Bauernhauses. Dass derartige\nWohnbauten keine Seltenheit darstellten, zeige sich schon in der näheren Umgebung des\nWohnhauses C.________. Jedenfalls sei hier keine Einzigartigkeit des Hauses ersichtlich\nund es liege nicht an einer prägnanten Lage, so dass es insgesamt auch keinen sehr\n\nUrteil V 2019 12\n11\n\n"}