{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2019-12-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-12_2019-12-17.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_12_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb20cd46061d288b53eae54b4d9efe52cda881574561b7f7ca62b3ae621816a5f102db7595eb0c668ef4f287f18bc43e1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb20cd46061d288b53eae54b4d9efe52cda881574561b7f7ca62b3ae621816a5f102db7595eb0c668ef4f287f18bc43e1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_12", "Checksum": "3f47693098f1ccc0da1b32a6e6da1d08"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 17.12.2019 V 2019 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Denkmalschutz (Nicht-Unterschutzstellung Wohnhaus) | Natur- und Heimatschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:47", "Checksum": "47feddd13ba8bed9fee00f9d4d06afd8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 17.12.2019 V 2019 12\nRegeste:\nDenkmalschutz (Nicht-Unterschutzstellung Wohnhaus) | Natur- und Heimatschutz\n\n26. April 1990 (Denkmalschutzgesetz, DMSG, BGS 423.11) steht das Beschwerderecht\ngegen Entscheide des Regierungsrats bzw. der Direktion des Innern im Verfahren der\nUnterschutzstellung von Denkmälern gemäss den §§ 24 ff. auch denjenigen kantonalen\nVereinigungen zu, die sich statutengemäss dem Denkmalschutz oder verwandten Zielen\nwidmen und seit mindestens fünf Jahren bestehen. Der Regierungsrat bezeichnet diese\nVereinigungen zu Beginn jeder Legislaturperiode. Der Zuger Heimatschutz und der\nArchäologische Verein Zug (AVZ) sind als beschwerdeberechtigt bezeichnet. Mit der\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt werden. Als solche\ngelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes, die\nunrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung\ndes Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift sowie die\nRechtsverweigerung und -verzögerung. Nicht gerügt werden kann aber die unrichtige\nHandhabung des Ermessens (§ 63 VRG).\n\n2.\n2.1 Am 24. November 2019 nahmen die Zuger Stimmbürgerinnen und Stimmbürger\ndas teilrevidierte Denkmalschutzgesetz an. Am 14. Dezember 2019 trat es in Kraft. Die\nhier namentlich interessierenden Änderungen betreffen den Begriff des Denkmals und des\nKulturgutes, die Kriterien, die für eine Unterschutzstellung erforderlich sind sowie die\nÜbergangsbestimmungen. Gemäss § 2 Abs. 1 DMSG sind Denkmäler nach diesem\nGesetz Siedlungsteile, Gebäudegruppen, gestaltete Freiräume, Verkehrsanlagen,\nEinzelbauten, archäologische Stätten und Funde sowie in einer engen Beziehung dazu\nstehende bewegliche Objekte, die einen äusserst hohen wissenschaftlichen, kulturellen\noder heimatkundlichen Wert aufweisen (zwei von drei Kriterien müssen kumulativ erfüllt\nsein). Der Regierungsrat fasst Beschluss über die Unterschutzstellung eines Denkmals,\nfalls der Schutz nicht einvernehmlich mittels öffentlich-rechtlichen Vertrags zustande\nkommt (§ 10 Abs. 1 lit. a). Gemäss § 25 Abs. 4 DMSG können Objekte, die älter als 70\nJahre sind, unabhängig davon, ob sie von lokaler, regionaler oder nationaler Bedeutung\nsind, gegen den Willen der Eigentümer unter Schutz gestellt werden. Soweit der Schutz\ndes Denkmals mittels öffentlich-rechtlichen Vertrags mit der Eigentümerschaft nicht\nsichergestellt werden, beschliesst der Regierungsrat die Unterschutzstellung, wenn\nmindestens zwei der erforderlichen Kriterien in äusserst hohem Mass gegeben sind, das\nöffentliche Interesse an dessen Erhaltung allfällige entgegenstehende Privatinteressen\noder anderweitige öffentliche Interessen überwiegt, die Massnahme verhältnismässig ist\nund eine langfristige Nutzung ermöglicht wird (§ 25 Abs. 1 lit. a–c DMSG). Paragraph 44\nAbs. 1 hält übergangsrechtlich fest, dass Verfahren betreffend die Unterschutzstellung\n\nUrteil V 2019 12\n8\n\nbzw. Inventarentlassung von Denkmälern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen\nRechts hängig sind, nach neuem Recht abgeschlossen werden.\n\n2.2 Bereits die Revision des DMSG im Jahr 2008 führte zu einer gewissen\nVerschärfung, indem die in § 25 Abs. 1 lit. a DMSG aufgelisteten Kriterien in nochmals\nerhöhter Weise – von hoch zu sehr hoch – gegeben sein mussten. Der Regierungsrat\nführte in seinem Bericht und Antrag zur Revision vom 22. Januar 2008 (Vorlage\nNr. 1629.1, Laufnummer 12598) aus, dass jede Unterschutzstellung eine ermessensweise\nBeurteilung verlange. Er gehe davon aus, dass den erhöhten Anforderungen für eine\nUnterschutzstellung speziell in denjenigen Fällen Bedeutung zukomme, in denen die\nEigentümerschaft und die Standortgemeinde gegen eine Unterschutzstellung seien.\nAnderseits müsse eine den höheren Anforderungen entsprechende Unterschutzstellung\nbei triftigen Gründen auch gegen den Willen der Grundeigentümerin bzw. des\nGrundeigentümers und der Standortgemeinde durchsetzbar sein. Diese Feststellungen\ngelten in dieser allgemeinen Form auch für das 2019 revidierte DMSG, ist es doch nach\nwie vor möglich, bei gegebenen Voraussetzungen ein Objekt ohne Einverständnis der\nEigentümerschaft und der Standortgemeinde unter Schutz zu stellen. Allerdings wurden\ndie Kriterien mit der aktuellen Revision gegenüber derjenigen von 2008 nochmals\nverschärft und dazu noch eine Alterslimite für Objekte von nur lokaler Bedeutung\neingeführt.\n\nAls allgemeines Verfassungsprinzip nach Art. 5 Abs. 2 BV unterliegt die\nVerhältnismässigkeit an sich der uneingeschränkten Kognition. Verlangt aber bereits die\nAnwendung einer Gesetzesvorschrift gestützt auf unbestimmte Rechtsbegriffe eine\nAbwägung, hat das Gericht diese gegenüber dem Entscheid der Vorinstanz mit\nZurückhaltung zu beurteilen (vgl. Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des\nKantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, Marco Donatsch, § 50 N. 33). Die\nVerhältnismässigkeit und Zumutbarkeit einer Unterschutzstellung kann umso eher bejaht\nwerden, je höher die Schutzwürdigkeit eines Objektes zu gewichten ist. Das öffentliche\nInteresse verlangt, dass ein Baudenkmal recht eigentlich aus anderen Objekten\nherausragt und von bedeutendem kulturellem Wert ist (vgl. Walter Engeler, Das\nBaudenkmal im schweizerischen Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 48 f., 205 f.). Ein\nGegenstand der Vergangenheit mit besonderem Zeugnischarakter wird durch das\nerkennende Betrachten der Gesellschaft zum Denkmal (vgl. Eidgenössische Kommission\nfür Denkmalpflege, Leitsätze zur Denkmalpflege in der Schweiz, Zürich 2007, S. 13). Bei\nden für die Denkmalwürdigkeit in § 25 Abs. 1 lit. a DMSG geforderten Qualifikationen der\n\nUrteil V 2019 12\n9\n\n"}