{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2019-12-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-12_2019-12-17.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_12_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb20cd46061d288b53eae54b4d9efe52cda881574561b7f7ca62b3ae621816a5f102db7595eb0c668ef4f287f18bc43e1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb20cd46061d288b53eae54b4d9efe52cda881574561b7f7ca62b3ae621816a5f102db7595eb0c668ef4f287f18bc43e1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_12", "Checksum": "3f47693098f1ccc0da1b32a6e6da1d08"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 17.12.2019 V 2019 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Denkmalschutz (Nicht-Unterschutzstellung Wohnhaus) | Natur- und Heimatschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:47", "Checksum": "47feddd13ba8bed9fee00f9d4d06afd8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 17.12.2019 V 2019 12\nRegeste:\nDenkmalschutz (Nicht-Unterschutzstellung Wohnhaus) | Natur- und Heimatschutz\n\ngelegen habe es keine identitätsstiftende Bedeutung. Die Beschwerdeführer würden sich\nmit der Argumentation des Regierungsrates nicht auseinandersetzen oder irgendwie\ndarlegen, inwiefern er sein Ermessen überschritten haben sollte. Auch im Hinblick auf die\nMöglichkeiten einer Sanierung beliessen es die Beschwerdeführer bei einer schlichten\nBestreitung der Feststellungen des Regierungsrates. Der Vorwurf, die Eigentümerin hätte\nihr Haus schon länger vernachlässigt, sei nicht belegt und erfülle für sich schon den\nVorwurf der üblen Nachrede. Richtig sei, dass jedes noch so verfallene Haus saniert\nwerden könnte. Die Frage sei aber, ob dies in Abwägung der öffentlichen und privaten\nInteressen der Eigentümerin zumutbar sei. Der Regierungsrat habe diese\nInteressenabwägung sorgfältig und umfassend vorgenommen. Die Machbarkeitsstudie\nvon M.________ gehe von lichten Höhen von 1,88 m bzw. 1,84 m nach der Sanierung\naus. Solche Raumhöhen seien nicht mehr zumutbar, was sich auf die Vermietbarkeit\nauswirke. Beim Haus \"L.________\" habe die Stadt die aus statischen Gründen\naufwändige Restaurierung des Holzbaus und zu geringe Raumhöhe von 190 bis 200 cm,\ndie erheblich durchhängenden Deckenbalken und das aufgrund der Fundationssenkung\nentstandene Gefälle der Fussböden aufgeführt, welche klar auf einen Neubau hinwiesen.\nBeim hier zur Diskussion stehenden Haus C.________ lägen im Vergleich zum Haus\nL.________ noch deutlich schlechtere Voraussetzungen vor. Bei der Finanzierung von\nRenovationsobjekten seien die Banken zurückhaltend. Es sei von einem kalkulatorischen\nHypothekarzinssatz von 5% auszugehen, was immer die rechtlich zulässige Bruttorendite\nsein möge. Dazu komme für die Tragbarkeitsberechnung 1% des Immobilienwertes als\nUnterhalts- und Nebenkosten dazu. Ohne jede Amortisation, ohne jegliche Verzinsung des\nin dem Grundstück steckenden Eigenkapitals und ohne Nebenkosten resultierten bei\nRenovationskosten von 2,76 Mio. Franken notwendigerweise zu erzielende Mietzinse von\njährlich Fr. 165'600.--. Die Zuger Kantonalbank bezeichne aber schon Fr. 96'000.-- als\nsehr fraglich. Dabei sei noch nicht einmal berücksichtigt, dass allein die völlig\nungenügenden Raumhöhen bei der Vermietbarkeit zu massiven Einbussen führen\nwürden. Der von den Beschwerdeführern aufgeführte Vorteil, dass bei Renovation eine\nmaximale Geschossfläche von 649 m2, bei einem Ersatzbau aber nur 549 m2 realisiert\nwerden könnten, nütze bei näherem Betrachten eben nichts, da für die grössere Fläche\nkeine vernünftige Miete erzielt werden könne. Selbstverständlich sei die Eigentümerin bei\neinem Abbruch des Hauses bereit, dem ADA einzelne Gegenstände, die als\naufbewahrungswürdig betrachtet würden, zu überlassen. Den vom Regierungsrat in\nseinem Beschluss exemplarisch erwähnten Kachelofen aus dem Jahr 1755 suche man\nallerdings vergeblich. Was es gebe, sei einzig eine singuläre Ofenkachel, die im Hausflur\neingemauert sei und die Jahreszahl 1755 aufweise.\n\nUrteil V 2019 12\n6\n\nE. Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 stellten die Beschwerdeführer den Zusatzantrag,\ndass durch das Gericht ein Fachgutachten bei der Eidgenössischen Kommission für\nDenkmalpflege zur Frage einzuholen sei, ob das Wohnhaus C.________ die\nVoraussetzungen des kantonalen Denkmalschutzgesetzes erfülle. Auf die übrigen\nAusführungen ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen.\n\nF. Mit Duplik vom 31. Juli 2019 führte die Sicherheitsdirektion aus, dass das im\nRahmen des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens in Auftrag gegebene Gutachten sich\nzentral zum baulichen Zustand und den Sanierungskosten habe äussern müssen. Ein\nFachgutachten zu den denkmalpflegerischen Werten habe nach Ansicht des\nRegierungsrates nicht eingeholt werden müssen. Sollte das Gericht das Einholen eines\nGutachtens als angezeigt erachten, würde nichts dagegen eingewendet.\n\nG. Mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2019 liess die Eigentümerin beantragen, dass\nder Beweisantrag auf Einholung eines Fachgutachtens abzuweisen sei. Auf die weiteren\nAusführungen ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen.\n\nH. Am 12. November 2019 reichten die Beschwerdeführer eine weitere\nStellungnahme ein, welche dem Beschwerdegegner und den Verfahrensbeteiligten zur\nKenntnis gebracht wurde. Die Eigentümerin liess am 25. November 2019 auf die Annahme\ndes revidierten Denkmalgesetzes hinweisen.\n\nI. Der Stadtrat von Zug liess sich mit keinem einzigen Wort in irgendeiner Art zur\nBeschwerdeangelegenheit vernehmen.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April\n1976 (VRG, BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrates die\nBeschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug\nnicht ausnahmsweise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Gemäss\n§ 39 Abs. 2 des Gesetzes über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz vom\n\nUrteil V 2019 12\n7\n\n"}