{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2019-12-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-12_2019-12-17.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_12_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb20cd46061d288b53eae54b4d9efe52cda881574561b7f7ca62b3ae621816a5f102db7595eb0c668ef4f287f18bc43e1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb20cd46061d288b53eae54b4d9efe52cda881574561b7f7ca62b3ae621816a5f102db7595eb0c668ef4f287f18bc43e1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_12", "Checksum": "3f47693098f1ccc0da1b32a6e6da1d08"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 17.12.2019 V 2019 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Denkmalschutz (Nicht-Unterschutzstellung Wohnhaus) | Natur- und Heimatschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:47", "Checksum": "47feddd13ba8bed9fee00f9d4d06afd8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 17.12.2019 V 2019 12\nRegeste:\nDenkmalschutz (Nicht-Unterschutzstellung Wohnhaus) | Natur- und Heimatschutz\n\nB. Am 7. Februar 2019 erhoben der Zuger Heimatschutz und der Archäologische\nVerein Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragten die Aufhebung des\nRegierungsratsentscheides vom 15. Januar 2019 und die Zurückweisung der\nAngelegenheit an den Regierungsrat zum Erlass eines neuen Entscheides. Es sei\nfestzustellen, dass das Wohnhaus C.________ in Zug die Voraussetzungen des\nDenkmalschutzgesetzes für die Unterschutzstellung erfülle. Im Falle des ganzen oder\nteilweisen Unterliegens sei auf eine Kostenauflage zu ihren Lasten gestützt auf § 25\nAbs. 1 lit. a VRG zu verzichten. Zur Begründung verwiesen sie darauf, dass das\nWohnhaus schon in der Anselmierkarte (1845), der Dufourkarte (1861) und der\nSiegfriedkarte (1870) eingezeichnet gewesen sei. Nachdem es in der Stadt Zug schon ab\n1981 als \"Kulturobjekt Nr. H.________\" aufgeführt gewesen sei, sei es am 1. Januar 1991\nin das Inventar der schützenswerten Denkmäler aufgenommen worden. Es komme ihm\nnicht nur als Einzelgebäude, sondern auch als Teil des Hofensembles ortsbildprägende\nBedeutung zu. Angesichts seines Alters kämen dem Haus trotz baulicher Mängel\ninsbesondere auch dank seiner prominenten Lage sehr hohe denkmalpflegerische Werte\nzu. Dass sich im Umkreis von weniger als 1 km noch fünf weitere Wohnhäuser mit\nvergleichbarer Aussenwirkung und Bedeutung befänden, ändere nichts am Wert des\nHauses C.________. Bei solcher regierungsrätlicher Logik könnten z.B. in der Altstadt\nkeine weiteren Häuser mehr unter Schutz gestellt werden, wenn es schon genügend\ngleichartige Häuser gebe. Die I.________ sei geprägt gewesen von markanten\nEinzelhöfen. Viele seien schon abgerissen oder Bränden zum Opfer gefallen. Auf die\nwenigen verbleibenden Einzelhäuser C.________, J.________ und K.________ könne\nnicht verzichtet werden. Insgesamt sei vorliegend von einem sehr hohen\nwissenschaftlichen, kulturellen und heimatkundlichen Wert auszugehen. Eine Sanierung\nsei durchaus möglich und könnte auch zu finanziell tragbarem Aufwand vorgenommen\nwerden. Unbestritten sei, dass viele Bauteile sanierungsbedürftig seien, weil der Unterhalt\nvernachlässigt worden sei. Es könne nicht sein, dass Eigentümer mit der Entlassung aus\ndem Inventar dafür belohnt würden, dass sie den Unterhalt offensichtlich schon längere\nZeit vernachlässigt hätten. Das Haus an einer sehr ruhigen, exklusiven und gefragten\nLage könne sowohl bei einer Gesamtsanierung als Einfamilienhaus wie auch als\nDreifamilienhaus problemlos kostendeckend vermietet werden, da nicht mehr von einer\nBruttorendite des investierten Geldes von 5%, sondern höchstens von 3.5% ausgegangen\nwerden müsse. Auch wenn die Zuger Kantonalbank eine Komplettsanierung als nicht\n\nUrteil V 2019 12\n4\n\nfinanzierbar beurteile, sei zu bedenken, dass andere Kredit- resp. Kapitalgeber dies\nweniger zurückhaltend beurteilten.\n\nC. Mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2019 beantragte die Sicherheitsdirektion\nnamens des Regierungsrates die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies\nsie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Ergänzend brachte sie u.a. vor,\ndass der Vergleich mit der Altstadt offensichtlich fehl gehe. Bei dieser handle es sich um\nein gewachsenes Ganzes, aus welchem in der Regel nicht ein einzelnes Haus entfernt\nwerden könne, ohne den denkmalpflegerischen Wert der Gesamtheit der verbleibenden\nHäuser zu schmälern. Vorliegend könnten die sechs Einzelbauten von einer Person nicht\ngleichzeitig betrachtet werden (mit Ausnahme der Gebäude von C.________ 1 und 3) und\nbildeten daher kein Ensemble. Zwischen dem K.________ und dem Haus C.________\nbestehe kein Sichtkontakt. Der denkmalpflegerische Wert der einen Baute sei\nentsprechend nicht vom Erhalt einer anderen abhängig. Dass das Haus als \"Kulturobjekt\nNr. H.________\" im Landschaftsrichtplan 1981 der Stadt Zug aufgenommen worden sei,\nbegründe für sich alleine noch keine Schutzwürdigkeit. Betreffend Finanzierbarkeit dürfte\ntrotz der in den letzten Jahren tieferen Zinsen hinsichtlich der Tragbarkeitsberechnung und\ndamit der Finanzierung grundsätzlich keine Bank auf einen Zinssatz von lediglich 3.5%\nabstellen.\n\nD. Am 9. April 2019 liess A.________ die Abweisung der Beschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer beantragen. Zur Begründung\nwurde zusammengefasst u.a. vorgebracht, dass die Tatsache, dass ein Haus in alten\nLandkarten oder früheren Inventaren verzeichnet gewesen sei, nichts über dessen\nSchutzwürdigkeit aussage. Bei der Zustimmungserklärung der Stadt Zug zur\nUnterschutzstellung handle es sich um eine schlichte Meinungsäusserung. Darüber hinaus\nmüsse sich die Stadt sagen lassen, dass sie mit unterschiedlichen Ellen messe, wenn es\num die Schutzwürdigkeit von eigenen Häusern, so als Beispiel das Bauernhaus\n\"L.________\", oder von Liegenschaften Dritter gehe. Es treffe zu, dass Hölzer aus den\nAnfängen des 17. Jahrhunderts verbaut seien. Das Haus sei aber mehrfach, teilweise\nauch nicht sachgerecht, umgebaut und es seien Teile davon ersetzt worden. Als einzige\naus der Bauzeit speziell hervorzuhebende stilistische Besonderheit werde auch im\nFachbericht des ADA vom 24. Juni 2015 der \"Mantelstud\" erwähnt. Der Verlust von\nmarkanten Bauernhäusern begründe keine Schutzwürdigkeit des Hauses C.________.\nDer Regierungsrat habe mit Fakten unterlegt begründet, dass das Wohnhaus keine\nausserordentliche, aussergewöhnliche und einzigartige Baute sei. An peripherer Lage\n\nUrteil V 2019 12\n5\n\n"}