{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2019-12-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-12_2019-12-17.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_12_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb20cd46061d288b53eae54b4d9efe52cda881574561b7f7ca62b3ae621816a5f102db7595eb0c668ef4f287f18bc43e1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb20cd46061d288b53eae54b4d9efe52cda881574561b7f7ca62b3ae621816a5f102db7595eb0c668ef4f287f18bc43e1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_12", "Checksum": "3f47693098f1ccc0da1b32a6e6da1d08"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 17.12.2019 V 2019 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Denkmalschutz (Nicht-Unterschutzstellung Wohnhaus) | Natur- und Heimatschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:47", "Checksum": "47feddd13ba8bed9fee00f9d4d06afd8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 17.12.2019 V 2019 12\nRegeste:\nDenkmalschutz (Nicht-Unterschutzstellung Wohnhaus) | Natur- und Heimatschutz\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nVERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter\nlic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann\nGerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann\n\nU R T E I L vom 17. Dezember 2019 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\n1. Zuger Heimatschutz\n2. Archäologischer Verein\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nRegierungsrat des Kantons Zug\nBeschwerdegegner\n\nVerfahrensbeteiligte:\n1. A.________\nvertreten durch RA B.________\n2. Stadtrat von Zug\n\nbetreffend\n\nDenkmalschutz\n(Nicht-Unterschutzstellung Wohnhaus C.________, Zug)\n\nV 2019 12\n2\n\nA. A.________ ist Alleineigentümerin des GS Nr. D.________ in Zug. Diese Parzelle\nist 10'112 m2 gross und in der Landwirtschaftszone gelegen. A.________ bewohnt das\nlandwirtschaftliche Wohnhaus (Ass. Nr. E.________). Daneben stehen auf derselben\nParzelle die Reithalle, der Pferdestall sowie eine Scheune. Das Bauernhaus und die\nScheune sind als schützenswerte Denkmäler der Stadt Zug inventarisiert. Mit Eingabe\nvom 28. Juni 2012 beantragte F.________ im Namen und Auftrag von A.________ die\nStreichung des Bauernhauses aus dem Inventar der schützenswerten Denkmäler, da sie\nbeabsichtigten, an Stelle des Bauernhauses ein Dreifamilienhaus zu realisieren, das ein\nWohnen im Alter und bei Behinderung ermöglicht. Auf dieses Gesuch hin wurde das\nUnterschutzstellungsverfahren eingeleitet. Der Stadtrat von Zug erteilte bereits am\n2. Oktober 2012 seine Zustimmung zur Unterschutzstellung des Bauernhauses. In der\nFolge wurden von der Eigentümerin und dem Amt für Denkmalpflege und Archäologie\n(ADA) diverse Abklärungen veranlasst, so eine Bestandesaufnahme mit Zustandsanalyse\ndes Holztragwerks (21. November 2012), eine dendrochronologische Untersuchung\n(7. Februar 2013), zwei Kostenanalysen u.a. bei Neubau oder Sanierung (vom 21. Juni\n2013 und 21. August 2013) und eine Machbarkeitsstudie vom 30. März 2014. Am 5. März\n2015 erstellte das ADA einen Fachbericht über das Wohnhaus C.________. Mit\nVerfügung vom 27. März 2015 stellte die Direktion des Innern das bäuerliche Wohnhaus\nC.________, Ass. Nr. E.________, GS Nr. D.________, Zug, als Baudenkmal von lokaler\nBedeutung unter kantonalen Schutz. Sie hielt fest, dass der Schutzumfang den Standort\ndes Gebäudes, seine äussere Erscheinung und die historische Bausubstanz (tragende\nWände, Decken und Böden, historische Oberflächen sowie Ausstattungsteile) im Sinne\nder Erwägungen umfasse. Dagegen liess A.________ beim Regierungsrat des Kantons\nZug Beschwerde einreichen und die Aufhebung der Unterschutzstellung des bäuerlichen\nWohnhauses sowie dessen Entlassung aus dem Inventar der schützenswerten Denkmäler\nbeantragen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde auf Antrag der\nBeschwerdeführerin G.________, dipl. Architekt FH/SIA, mit der Erstellung eines\nGutachtens insbesondere zum Zustand der Bausubstanz beauftragt. Mit Beschluss vom\n15. Januar 2019 hiess der Regierungsrat die Beschwerde vollumfänglich gut. In der\nBegründung kam er zum Schluss, dass der wissenschaftliche, kulturelle oder\nheimatkundliche Wert der Liegenschaft C.________ zwar hoch sei, aber nicht im\ngeforderten sehr hohen Mass. Entsprechend sei auch das öffentliche Interesse an einer\nUnterschutzstellung nicht sehr hoch. Dazu sei das Haus in einem sanierungsbedürftigen\nZustand. Die Kosten für die zwingend erforderlichen Massnahmen seien für die\nEigentümerin unzumutbar. Selbst wenn das Vorliegen von sehr hohen Werten bejaht\nwürde, müsste in Würdigung aller Aspekte festgestellt werden, dass das private Interesse\n\nUrteil V 2019 12\n3\n\nan einer tragbaren Nutzung der Liegenschaft das öffentliche Interesse klar überwiege und\ndie Verhältnismässigkeit der Unterschutzstellung zu verneinen sei.\n\n"}