gar schwerste Beeinträchtigung des BLN-Gebietes am vorgesehenen Deponieort ist nicht zu sehen, womit auch die Vorgaben des Natur- und Heimatschutzes eingehalten werden resp. einer Bewilligung der vorgesehenen Nutzungszone nicht entgegenstehen. Daraus ist auch zu schliessen, dass der vom Bundesrat im Jahr 2005 genehmigte Eintrag der Nutzungszone im Richtplan nach wie vor seine Geltung behält und nicht angepasst werden muss. Das von der Beschwerdegegnerin verfügte maximale Volumen ist höher als die im Richtplan festgelegte Menge, ist aber massvoll und damit zu tolerieren. Die angefochtene Verfügung resp. der Einspracheentscheid ist in keinem Punkt zu beanstanden.