VVEA nur erteilt werden, wenn der Bedarf an Deponievolumen ausgewiesen ist. Damit ist gewährleistet, dass nicht leichtfertig unnötige Deponien eröffnet werden. 9. Die Beschwerdeführer beklagen weiter den zu grossen Verlust von Fruchtfolgeflächen im Vergleich zum im Verhältnis geringfügigen Deponievolumen, fehlende Gewichtung des Schutzes des bestehenden Wildtierkorridors, Verstösse gegen gewässerschutzrechtliche Vorgaben (Quellenschutz) sowie die Missachtung von lärmrechtlichen Bestimmungen durch den betriebsnotwendigen Lastwagenverkehr. So sei die Frage der sachgerechten Zufahrt nochmals zu prüfen. Insgesamt sei die Interessenabwägung rechtsfehlerhaft erfolgt.