dazu gehört die Bereitstellung genügender Deponien. Die zukünftigen Mengenentwicklungen lassen sich gewiss mit einiger Genauigkeit prognostizieren und die Bautätigkeiten in ihrem Ausmass politisch steuern, wann aber jeweils grosse Bauvorhaben mit grossen Aushubmengen realisiert werden, entzieht sich der exakten Planung. Aufgrund dieser Ungewissheiten in Zusammenhang mit der bundesrechtlichen Pflicht zur Aushubdeponierung rechtfertigt es sich, mittels Nutzungszone überhaupt die Möglichkeit der Errichtung einer Deponie zu schaffen. Die eigentliche Errichtungsbewilligung darf dann aber gestützt auf Art. 39 Abs. 1 lit. a Urteil 2019 119 35