8. Die Beschwerdeführer bezweifeln die Notwendigkeit einer Deponie für NSF-Stoffe an diesem Standort. Es gebe alternative Standorte. Zudem sei die Abfallproblematik selbstverschuldet infolge des unkontrollierten Imports von Aushubmaterial aus anderen Kantonen. Aufgrund der Gegenrechtsvereinbarung werde das eigene Deponieproblem ohnehin nicht gelöst, da die angeblich notwendige Kapazität bereits durch die Abfallimporte aus dem Kanton Aargau konsumiert werde. Allfällige Engpässe seien durch die Schaffung des Gleichgewichts zwischen Import und Export zu schaffen. Urteil 2019 119 32